GIRO Satzung  
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§ 1 Name und Sitz
     
(1) Der Verein führt den Namen G I R 0.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

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§ 2 Zweck des Vereins
     
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist


a) die Förderung von Kunst und Kultur,


b) die Förderung der Jugendhilfe und


c) die Durchsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter.


Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Durchführung von einmaligen oder regelmäßigen Workshops sowie Projekten, die zur künstlerischen Entfaltung befähigen; Durchführung von künstlerischen Präsentationen und Ausstellungen;

b) Bildungs- und Weiterbildungsangebote wie Workshops und öffentliche Diskursformate. Damit wird auch die Selbstbestimmung und Emanzipation einzelner Personen und Gruppen sowie deren soziale Verantwortung gestärkt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf einer diskriminierungskritischen und diversitätsorientierten Praxis sowie auf der Arbeit mit sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen;

c) Bildungsangebote wie Workshops und Vorträge sowie öffentliche Informationsveranstaltungen.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Geschäftsjahr
     
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Mitgliedschaft
     
(1) Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: Aktives Mitglied und Fördermitglied. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Lehnt dieser ab, so kann der*die Antragsteller*in hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einreichen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

a) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die sich in der Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne des § 2, Abs. 2 der Satzung repräsentieren. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt. Das aktive Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell durch einen monatlichen oder jährlichen Beitrag unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Das Fördermitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Fördermitgliedsbeitrages.


(2) Die Über Höhe und Turnus des Mitgliedsbeitrages sowie des Fördermitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Als grober Verstoß gilt auch, wenn das Vereinsmitglied der Beitragspflicht trotz wiederholter Abmahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss, der umgehend erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe eingehender Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

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§ 5 Organe des Vereins
     

Die Organe des Vereins sind:


1. Vorstand

2. Mitgliederversammlung

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§ 6 Vorstand und die Vertretung des Vereins
     
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied oder durch mindestens eine durch Beschluß der Mitgliederversammlung ermächtigte Person vertreten. Zeichnungsberechtigt ist jede/r der Vorstandsmitglieder, sowie jede durch Beschluss der Mitgliederversammlung ermächtigte Person.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich oder hauptamtlich aus, letzteres neben- oder hauptberuflich oder als Minijob. Bei grundsätzlich ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit können ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB oder Ehrenamtspauschale in angemessenem Umfang im Rahmen der geltenden gesetzlichen Freibeträge (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
Für die hauptamtliche Vorstandstätigkeit im Rahmen einer Anstellung oder als Minijob muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, der die genauen Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen zudem nachweisbar sein.
Für die Bezahlung der Vorstandstätigkeit auf Honorarbasis muss im Vorfeld ein entsprechender Honorarvertrag mit dem Verein geschlossen werden, der die genauen Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen zudem nachweisbar sein.
Ein Vorstandsmitglied, dessen Gehalt geklärt wird, ist von der Mitbestimmung (nach § 34 BGB) ausgeschlossen. Bei der Abstimmung zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Honorarvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist das betreffende Vorstandsmitglied nicht selbst stimmberechtigt.

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§ 7 Die Mitgliederversammlung
     
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen zu jeder Zeit unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich einberufen werden.

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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
     
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


  1. Wahl des Vorstandes
  2. Genehmigung des Haushaltsplanes
  3. Mißtrauensanträge gegenüber einem Vorstandsmitglied
  4. Satzungsänderung
  5. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
  6. Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 60 % der Mitglieder anwesend sind.

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§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
     
(1) Beschlüsse des Vorstandes/der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.

(2) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit durch offene Abstimmung.

(3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.

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§ 10 Satzungsänderung
     

Die Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung beinhaltet, bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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§ 11 Vermögen
     

Alle Beiträge und Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet

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§ 12 Vereinsauflösung
     
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung der Förderung kultureller Zwecke.

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    Leipzig, d. 25.3.2000, geändert am 26.06.2009, erneut geändert am 18.04.2023
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