| GIRO Satzung | ||
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| § 1 Name und Sitz | ||
| (1) |
Verein führt den Namen G I R 0. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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| (2) | Sitz
des Vereins ist Leipzig. |
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| § 2 Zweck des Vereins | ||
| (1) | Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung. |
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| (2) | Zweck
des Vereins ist |
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| a) die Förderung von Kunst und Kultur wie Musik, Literatur und bildende, sowie darstellende
Kunst, |
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| b) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und |
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| c) die Durchsetzung der Chancengleichheit der
Geschlechter. |
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| Dies
wird insbesondere verwirklicht durch: a) Veranstaltung von Konzerten und einmaligen oder regelmäßigen Workshops, die zur künstlerischen Entfaltung befähigen; die Bereitstellung technischer Hilfsmittel, die der Ausübung künstlerischer Tätigkeiten dienen sowie die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für NachwuchskünstlerInnen, b) Informationsangebote zu sexueller Gesundheit und die Aufklärung über Risiken des Drogenkonsums und c) Bildungsangebote wie Workshops und Vorträge, sowie öffentliche Informationsveranstaltungen. |
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| Alle
Satzungszwecke sollen außerdem durch die Veranstaltung von Lesungen,
Ausstellungen und Seminaren verwirklicht werden. |
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| Der
Verein verfolgt diese Zwecke, um die Selbstbestimmung und Emanzipation einzelner
Personen und Gruppen sowie deren soziale Verantwortung zu stärken. |
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| (3) | Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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| (4) | Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. |
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| (5) | Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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| § 3 Geschäftsjahr | ||
| Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 4 Mitgliedschaft | ||
| (1) | Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen
und privaten Rechts werden. |
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| (2) | Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag enscheidet
der Vereinsvorstand. Lehnt dieser ab, so kann der Antragsteller hiergegen
Berufung zur Mitgliederversammlung einreichen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig. |
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| (3) | Die
Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluß. |
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| (4) | Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. |
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| (5) | Der
Ausschluß erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins. |
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| (6) | Über
den Ausschluß, der umgehend erfolgt, entscheidet zunächst der
Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
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| Vor
der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist
von vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Bekanntgabe eingehender Gründe schriftlich mitzuteilen. |
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| (7) | Gegen
diesen Beschluß ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden. |
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| § 5 Organe des Vereins | ||
| Die
Organe des Vereins sind: |
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1. Vorstand 2.
Mitgliederversammlung |
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| § 6 Vorstand und die Vertretung des Vereins | ||
| (1) | Der
Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. |
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| (2) | Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein
Vorstandsmitglied oder durch mindestens eine durch Beschluß der Mitgliederversammlung
ermächtigte Person vertreten. Zeichnungsberechtigt ist jede/r der Vorstandsmitglieder, sowie jede durch Beschluß der Mitgliederversammlung ermächtigte Person. |
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| (3) | Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer. |
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| § 7 Die Mitgliederversammlung | ||
| (1) | Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. |
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| (2) | Die
außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen zu jeder Zeit
unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich einberufen werden. |
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| § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung | ||
| (1) | Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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| (2) | Die
Mitgliederversammlung ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 60 %
der Mitglieder anwesend sind. |
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| § 9 Beurkundung von Beschlüssen | ||
| (1) | Beschlüsse
des Vorstandes/der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. |
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| (2) | Die
Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit durch
offene Abstimmung. |
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| (3) | Für
die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer
die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. |
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| § 10 Satzungsänderung | ||
| Die
Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung beinhaltet, bedarf
einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
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| § 11 Vermögen | ||
| Alle
Beiträge und Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet |
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| § 12 Vereinsauflösung | ||
| (1) | Die
Auflösung des Vereins erfolgt nach Beschluß der Mitgliederversammlung,
wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. |
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| (2) | Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung
der Förderung kultureller Zwecke oder der öffentlichen Gesundheitspflege. |
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| Leipzig,
den 25.03.2000 geändert am 06.04.2009 |
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